Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BONDA Balkon- und Glasbau GmbH

§1 Allgemeines
Für alle von der Firma BONDA Balkon- und Glasbau GmbH übernommenen Aufträge und Bauleistungen im Sinne der VOB Teil A, B und C und für sämtliche -auch zukünftige- Rechts-und Geschäftsbeziehungen gelten diese entsprechend mit den nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Durch Auftragserteilung, Verkaufsvereinbarung und Bestätigung der Abstimmung/ Projektplanung werden die nachstehenden Lieferungs- und Ausführungsbedingungen Vertragsbestandteil.

Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Durch derartige Abänderungen, auch wenn nur einzelne Punkte rechtlich unwirksam werden, bleibt die Gesamtgültigkeit der Lieferungs- und Verkaufsbedingungen unberührt.
Zuwiderlaufende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners – nachfolgend Auftraggeber oder Käufer genannt – verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§2 Angebote
Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend, sofern sich aus dem eingegangenen Vertrag nichts Anderes ergibt. Ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung und positiver Bonitätsprüfung zustande. Das Angebot ist 2 Monate ab Absendung des Angebotes gültig. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Angebotes.

Lieferzeit: nach Kapazitätsplan mind. 12-14 Wochen nach Freigabe der Abstimmung/ Projektplanung sowie schriftlicher Beauftragung/Bestätigung des Auftrags in Form der Auftragsbestätigung oder eines Bauvertrags. Grundvoraussetzung sind jedoch die Vorlage der Baugenehmigung vor Baubeginn sowie Vorlage der geprüften Statik (falls zutreffend).
In der Lieferzeit sind folgende Dinge inbegriffen:

– Setzen der Halterungen -ca. 4-6 Wochen nach Freigabe der Abstimmung / Projektplanung
– Montage der Balkone – ca. 6-8 Wochen nach Freigabe der Werkplanung, wenn die Erstellung vereinbart wurde

Zahlung: 10 Kalendertage netto – 50% BEI Auftragserteilung + 20% BEIM Setzen der Halterungen + 20% VOR Montagebeginn + 10% BEI Fertigstellung – Änderungen zu den Zahlungsbedingungen und zu dem Zahlplan bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Unsere Angebotspreise sind stets Nettopreise zuzüglich der am Tag der Fertigstellung gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten nur dann als verbindlich, wenn der Auftraggeber eine freie Baustellenzufahrt mit Kraftverkehr bis 30 t zusichert und einen kontinuierlichen Montageablauf gewährleistet. Nachträgliche Vereinbarungen, Absprachen und Zusicherungen sind nur in Schriftform bindend. Nachträge, welche mit der Leistungserfüllung des Hauptauftrags ausgeführt werden können, werden in den Hauptauftrag aufgenommen und mit diesem abgerechnet. Die Auftragssumme erhöht sich um den entsprechenden Nachtrag. Nachträge, welche der Leistungserfüllung des Hauptauftrags beauftragt und ausgeführt werden, werden als separate Aufträge betrachtet und dementsprechend separat berechnet.

§3 Mehrkosten
Sollten bei der Montage der Balkone eine Straßensperrung, weitere Bauleistungen oder eine Überdachmontage erforderlich sein, welche bei der Angebotserstellung noch nicht ersichtlich waren oder im Angebot nicht ausgewiesen sind, übernimmt der Auftraggeber die erforderliche Beantragung und die Kosten.

§4 Lieferfristen
Die Lieferzeit beginnt, wenn die nachfolgenden Unterlagen beim Auftragnehmer vorliegen: Baugenehmigung, alle technischen Daten, vollständige Farb- und Materialabstimmungen, falls zutreffend eine geprüfte Statik sowie eine Rückantwort des Auftragnehmers zu ggf. weiteren im Abstimmungsprotokoll/ Projektplanung angefragten Punkte bzw. getroffenen Vereinbarungen beginnt die Laufzeit der im Abstimmungsprotokoll/ Projektplanung und/oder der Auftragsbestätigung vereinbarten Lieferzeit.

Die Einhaltung vereinbarter Ausführungsfristen setzt voraus, dass der Auftraggeber alle baulichen Voraussetzungen und die vereinbarten Zahlungen pünktlich zur Verfügung stellt bzw. leistet. Die vereinbarten Fristen verlängern sich angemessen bei Fällen höherer Gewalt. Dies gilt auch bei bereits eingetretenem Verzug. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von solchen Ereignissen unterrichten. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber mögliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., verlängert sich, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Vertragsverpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung freigestellt. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung freigestellt, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
Befindet sich der Auftraggeber mit der Abnahme von Vorgewerkleistungen in Verzug und verschiebt sich hierdurch der Liefertermin ist für den Beginn bzw. die Fortführung der Auftragnehmerleistung ein neuer Terminplan hinsichtlich des Bauablaufes unter Berücksichtigung der Kapazitäten des Auftragnehmers zu vereinbaren.

§5 Montage
Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Notwendig sind das Vorhandensein von Baufreiheit und keine Behinderungen durch gleichzeitig beschäftigte Firmen.

Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Erbringung der Werkleistung das Erfordernis besteht, das Gelände mit Fahrzeugen und schwerem Gerät zu befahren. Hierdurch kann es auch durch bestimmungsgemäßen Einsatz dieser Gerätschaften zu Schäden an Außenanlagen, Grünanlagen, Bepflanzungen und Zuwegungen kommen. Die Fa. Bonda haftet in diesem Fall für Rekultivierungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen nur, soweit Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

Dem Auftraggeber steht frei, im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen zum Schutz der Anlagen zu veranlassen, z.B. durch Fertigung einer Baustraße. Die Schäden lassen sich insbesondere durch die Anlieferung von Balkonanlagenteilen und deren Verbau nicht vermeiden. Dieses Risiko trägt der Auftraggeber.

Zum Setzen der Balkonhalterungen sowie für die Geländermontage ist das Baugerüst durch den Auftraggeber (bauseits) zu stellen. Anfahrtsmöglichkeiten mit dem LKW einschließlich Anhänger bis 40 t, Verzögerungen infolge Nichtvorliegens der Montagevoraussetzungen, welche zu einer berechtigten Montageverweigerung durch uns führen kann, sind vom Auftraggeber zu vertreten.

Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß §6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen kann. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen und des Materialaufkommens zu. Zugversuchskosten für die gesetzten Anker durch eine Fremdfirma sind im Lieferpreis nicht enthalten.

§6 Statik/Bauantrag/Baugrundgutachten
Die Prüfung der Statik sowie die Einreichung des Bauantrages und der damit verbundenen Kosten obliegen dem Auftraggeber.

Eine prüffähige Statik bzw. Typenstatik ist Teil unseres Leistungsangebotes und wird nach Auftragserteilung, wenn angeboten und gewünscht, erstellt. Für eine Vorabstatik ohne Auftragserteilung werden die Kosten für die Erstellung der prüffähigen Statik vorab berechnet. Die Erstellung von Baugrundgutachten liegt nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers .

§7 Zahlungen
Die Bezahlung des Rechnungsbetrages hat grundsätzlich rein netto nach Erhalt der Rechnungen zu erfolgen.

Abschlagszahlungen werden individuell, je nach Zahlplan auf dem Abstimmungsprotokoll/ Projektplanung, vertraglich geregelt. Werden die vereinbarten Abschlagsrechnungen nicht innerhalb der vom Auftragnehmer gesetzten Frist bezahlt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtlich offen stehenden Forderungen sofort fällig.

Bei bauseitigem Verzug der Montage wird bei Versandbereitschaft der Balkone 90% der Auftragssumme zur Zahlung fällig (unabhängig vom vereinbarten Zahlplan).

Bei Terminverschiebungen von Seiten des Auftraggebers, z.B. wegen fehlender Fertigstellung der Vorgewerke o.ä., die vom Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht vor Fertigungsbeginn angezeigt wurden, sind nach Fertigstellung der bestellten Artikel Einlagerungskosten in Höhe von 4,00 EUR pro Balkon und Kalendertag zu zahlen.
Skontovereinbarungen sind mit der Auftragsbestätigung schriftlich zu vereinbaren. Skontoabzüge sind erst mit der Schlussrechnung in Abzug zu bringen. Rabatte, Skonti, Nachlässe oder Sonderkonditionen u. ä. werden nur unter der Bedingung pünktlicher Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber gewährt. Bei Überschreiten des Zahlungszieles und im Falle des Zahlungsverzuges sind die fälligen Beträge mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz (§247 BGB) zu verzinsen.
Bis zur endgültigen Bezahlung der Vertragssumme besteht ein verlängerter Eigentumsvorbehalt zugunsten des Auftragnehmers.

§8 Gewährleistung
Die Gewährleistung richtet sich nach der VOB neuester Fassung.
Für die Gewährleistungszeit übergeben wir eine zeitlich befristete Gewährleistungsbürgschaft.

Mängel sind der BONDA Balkon- und Glasbau GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt in angemessener Frist eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

Bei Beschädigung eloxierter/beschichteter Aluminium-Profile, insbesondere durch Kalk, Mörtel, Zement und ätzende Reinigungsmittel und bei Nichtbeachtung unserer mitgelieferten Benutzeranleitung wird keine Haftung übernommen. Lassen wir eine uns gestellte Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Herabsetzung des Preises (Minderung) berechtigt.

Für unsachgemäß vorgenommene Änderungen und durch Instandsetzungsarbeiten verursachte Mängel seitens des Auftraggebers oder Dritter wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

§9 Vertragsstrafe
Die Vereinbarung von Vertragsstrafen wird von uns, bis auf vertraglich vereinbarte Einzelfallregelungen, abgelehnt. Sollten in allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden/Auftraggeber Vertragsstrafversprechen ohne vertragliche Regelung mit uns enthalten sein, wird dem ausdrücklich widersprochen. Diese werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.

§10 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit des Vertrages im Ganzen nicht. Die Vertragspartei en sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung nahekommt.

§11 Haftung
Auf Schadenersatz haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen.

§12 Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht (BGB und HGB). Gerichtsstand ist das Amtsgericht in Mühlhausen. Wir sind auch berechtigt am Hauptsitz des Auftraggebers/Käufers zu klagen.

Die AGB haben jeweils in ihrer neuesten Fassung Gültigkeit. — Stand 04.05.2016

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Firmensitz/ Adresse
BONDA Balkon- und Glasbau GmbH
Dingelstädter Straße 5
37359 Wachstedt

Tel.: 036075/6700
Fax: 036075/67067

Email und Internet
Email: info@bonda.de
Internet: www.bonda.de

USt.-ID Nr. DE258057916

Für den Inhalt verantwortlich
BONDA Balkon- und Glasbau GmbH
Dingelstädter Straße 5
37359 Wachstedt

Registergericht
Amtsgericht Jena
Registernummer: HRB 502148
Berufsrechtliche Regelungen
Geschäftsführerin: Yvonne Bonda